Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
StVZO§ 30 Beschaffenheit der Fahrzeuge
Stand: 07.07.2021
Wird zitiert von 24
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Thüringen, 13.01.2012 – 1 Ss Rs 185/11
- OLG Hamm, 24.05.2012 – III-3 RBs 14/12
- OLG Rostock, 16.12.2021 – 5 U 21/18
- OLG Hamm, 30.08.2012 – III-3 RBs 173/12
- OLG Stuttgart, 12.03.2008 – 4 U 58/07Zitiert von 6
- BGH, 11.12.1979 – VI ZR 141/78Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OVG Hamburg, 17.04.2025 – 4 Bs 165/24
- VG Magdeburg, 06.02.2025 – 1 B 81/25 MD
- BayObLG, 21.10.2024 – 202 ObOWi 644/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 StVZO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/30#abs-1 (1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/30#abs-2 (2) Fahrzeuge müssen in straßenschonender Bauweise hergestellt sein und in dieser erhalten werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/30#abs-3 (3) Für die Verkehrs- oder Betriebssicherheit wichtige Fahrzeugteile, die besonders leicht abgenutzt oder beschädigt werden können, müssen einfach zu überprüfen und leicht auswechselbar sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/30#abs-4 (4) Anstelle der Vorschriften dieser Verordnung können die Einzelrechtsakte und Einzelregelungen in ihrer jeweils geltenden Fassung angewendet werden, die
in ihrer jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die in Satz 1 genannten Einzelrechtsakte und Einzelregelungen sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten.